Allerdings ist das erwähnte Schreiben unmissverständlich als Arbeitsverweigerung aufzufassen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer dies nachträglich im Rahmen seiner Beschwerde an das Kantonsgericht bestreitet; es ist auf seinen Willen und seine Aussagen im Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens abzustellen. Seine heutigen Erklärungen sind Ausflüchte.