bb) Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob die Direktion des B.________ die Aussage des Beschwerdeführers, er werde nunmehr die Kündigung abwarten und sich zwischenzeitlich um seine eigenen Angelegenheiten kümmern, zu Recht als Arbeitsverweigerung qualifizieren durfte, nicht geprüft zu werden. Immerhin ist dazu zu bemerken, dass selbst eine beharrliche Arbeitsverweigerung für sich allein im Allgemeinen zu wenig schwerwiegend ist, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen; sie erlangt jedoch bei Wiederholung trotz Abmahnung das dazu notwendige Gewicht (REHBINDER, Rz. 6 ff. zu Art. 337 OR). Allerdings ist das erwähnte Schreiben unmissverständlich als Arbeitsverweigerung aufzufassen.