Ein entsprechender Entscheid der Direktion lag offensichtlich gar nicht vor. Schon allein mit diesem Vorgehen hat der Beschwerdeführer gegenüber der Direktion des B.________ und der Universität eine schwerwiegende, krasse Treuepflichtverletzung begangen. Dass ein solches illoyales Verhalten von Seiten des Arbeitgebers nicht hingenommen werden kann, versteht sich von selbst und braucht keiner weiteren Erläuterung. Kantonsgericht KG Seite 19 von 22