Auch im Zivilrecht bezieht sich das Vertrauen im Regelfall in einem objektivierten Sinn auf die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und auf die Unterlassung von Störungen im Arbeitsablauf und Betriebsfrieden (MANFRED REHBINDER, in Berner Kommentar, R. 2 ff. zu Art. 337 OR).