Massgebend ist somit, ob der Betroffene aus objektiver Sicht als Organ des Staates vertrauenswürdig ist und nicht, ob seine Vorgesetzten aufgrund der Störung der persönlichen Beziehung subjektiv kein Vertrauen mehr zum Betroffenen haben. Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses kann der Behörde erst dann nicht mehr zugemutet werden, wenn dem Arbeitnehmer objektiv nicht mehr das nötige Vertrauen entgegengebracht werden kann. Auch im Zivilrecht bezieht sich das Vertrauen im Regelfall in einem objektivierten Sinn auf die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und auf die Unterlassung von Störungen im Arbeitsablauf und Betriebsfrieden (MANFRED REHBINDER, in Berner Kommentar, R. 2 ff.