Als Mitarbeiter der Universität unterstand der Beschwerdeführer dieser Bestimmung. Damit wird gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht nur die berechtigten Interessen der Universität, sondern auch die öffentlichen Interessen der Universität zu wahren hatte. Er schuldete diese Loyalität sowohl bei seinem auf die Arbeit bezogenen Verhalten als auch ausserhalb des Arbeitsverhältnisses (vgl. PETER HELBLING, in Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz, 2013, Rz. 50 zu Art. 20).