h) Nach Art. 56 StPG führen die Mitarbeiter des Staates ihre Arbeit sorgfältig, beruflich kompetent und loyal zu ihrem Arbeitgeber aus. Sie verpflichten sich, durch die Qualität ihrer Leistungen den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes zu dienen (Abs. 1). Sie planen und organisieren ihre Arbeit und zeigen Initiative, um die festgelegten Ziele zu erreichen (Abs. 2). Sie erweisen sich mit ihrem Verhalten des Ansehens würdig, die mit ihrer Funktion im öffentlichen Dienst verbunden sind (Abs. 3). Als Mitarbeiter der Universität unterstand der Beschwerdeführer dieser Bestimmung.