g) Mit den Schlussbemerkungen bringt die Universität vor, dem Schreiben vom 9. Mai 2011 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit am Projekt nicht fortsetzen wollte. Damit bestehe auch keinen Grund, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine mit den Kantonen vertraglich vereinbarte und durch sie finanzierte, nach Möglichkeit auf den Bund auszuweitende Dienstleistung habe personenunabhängig zu funktionieren.