die Direktion keine Zusammenarbeit mehr mit ihm wünschte. Das Schreiben vom 9. Mai 2011 könne deshalb auf keine Art und Weise als Ankündigung seiner Entlassung oder gar als Einverständnis damit verstanden werden. Von einer Arbeitsverweigerung könne keine Rede sein. Er habe bereits in der Sitzung vom 18. Mai 2011 und auch später wiederholt klargestellt und bekräftigt, dass sein Schreiben vom 9. Mai 2011 weder als Rücktrittschreiben noch als Arbeitsverweigerung zu verstehen sei. Vielmehr habe er sein Pflichtenheft ohne Einschränkungen weiterhin vollumfänglich wahrnehmen wollen, was er auch tatsächlich getan habe.