Mit dem Vermerk des "offensichtlich bereits geplanten Kündigungsverfahren(s)", sei unter keinem Titel der Umstand gemeint, dass er wegen seines Schreibens selber mit der Entlassung durch die Universität rechnete. Damit gemeint seien vielmehr die im Schreiben erwähnten anderen, zeitlich vorgelagerten Begebenheiten, aus denen er auf die Kündigungsabsicht der Universität schliessen musste, nämlich insbesondere, dass von ihm verlangt wurde, ein Manual zu erstellen, dass er von M.________ erfahren hatte, dass das B.________ mit der N.________ AG Gespräche darüber führte, und dass eine Gesamtbeurteilung der Situation nur den Schluss zuliess, dass Kantonsgericht KG Seite 17 von 22