f) Der Beschwerdeführer repliziert, dass er mit seinem Schreiben vom 9. Mai 2011 weder die Arbeitsleistung verweigert oder einen schwerwiegenden Vertrauensbruch geschaffen noch zum Ausdruck gebracht habe, er erwarte nun wegen dieses Schreibens seine Kündigung. Die unzutreffende, einseitige und aus dem Zusammenhang gerissene Leseweise des Schreibens durch die Universität stehe im Widerspruch zu den Fakten. Mit dem Vermerk des "offensichtlich bereits geplanten Kündigungsverfahren(s)", sei unter keinem Titel der Umstand gemeint, dass er wegen seines Schreibens selber mit der Entlassung durch die Universität rechnete.