Das Arbeitsverhältnis sei eben gerade nicht durch die Direktion des B.________, sondern durch die Universität Freiburg aufgelöst worden. Für sie seien nicht allfällige Differenzen zwischen Mitarbeitern, sondern das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Universität entscheidend. Der Vertrauensbruch sei jedenfalls von einer Schwere, welche die durch den Beschwerdeführer selber nicht erwartete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erlaube. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass sämtliche Mitglieder des Institutsrates über die das B.________ betreffenden Vorgänge informiert waren. Seine Meinung, er habe sein Schreiben vom 9. Mai 2011 an J._____