Er habe sich daraus eine schwerwiegende Loyalitätsverletzung gegenüber seiner Arbeitgeberin vorhalten zu lassen. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, welcher zudem erklärte, er werde die Arbeit auch nicht wieder aufnehmen, sondern sich vielmehr seinen eigenen Interessen widmen, könne nicht verlangt werden. Zudem sei es unzweifelhaft, dass zwischen der Anstellungsbehörde und dem Beschwerdeführer weder persönliche Aversion noch besondere Sensibilität bestanden. Das Arbeitsverhältnis sei eben gerade nicht durch die Direktion des B.________, sondern durch die Universität Freiburg aufgelöst worden.