Die fristlose Kündigung sei aus der Gesamtkonstellation erfolgt. Es habe ein angespanntes Arbeitsverhältnis bestanden. Der Beschwerdeführer habe nicht lediglich seine Arbeitsleistung verweigert, sondern wissentlich und willentlich die vertraglichen Beziehungen seiner Arbeitgeberin zu deren Auftraggeber beeinträchtigt. Er hätte vorgebracht, dass das durch die Auftraggeber finanzierte Projekt eingestellt worden und eine Fortführung selbst kurzzeitig nicht mehr gesichert sei. Er habe sich daraus eine schwerwiegende Loyalitätsverletzung gegenüber seiner Arbeitgeberin vorhalten zu lassen.