B.________ in Verbindung gebracht hatte, hätte er vorgesehen, das System LexFind aus dem B.________ zu lösen. Dies sei ihm gelungen und er sei heute Direktor des Zentrums für Rechtsinformation, dessen Institutsrat von Professor D.________ präsidiert werde. Der Beschwerdeführer habe jegliche Information über das Portal LexFind verweigert, weshalb es der Direktion des B.________ nicht möglich gewesen sei, eine Strategie zu entwickeln und ihre Verantwortung gegenüber der Auftragsgeberin, KKJPD, wahrzunehmen. Verantwortlich für den Betrieb, die Weiterentwicklung und mithin die Kosten des Portals LexFind sei nicht der Beschwerdeführer, sondern letztlich die Direktion des B.____