d) In seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 hält der Staatsrat fest, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in seinem Brief vom 9. Mai 2011 zu einer mindestens so tief greifenden Erschütterung der Vertrauensgrundlage geführt hätten, dass der Anstellungsbehörde die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte. Davon sei auch die Verwaltungsdirektion ausgegangen. Es sei wesentlich, was mit dem Schreiben vom 9. Mai 2011 an wen kommuniziert worden sei. Das Schreiben sei klar formuliert.