Infolge des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit könne eine Kündigung immer nur ultima ratio sein. Sie müsse geeignet sein, um ein Problem zu lösen, und erforderlich sein in dem Sinn, dass mildere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Sie müsse nach einer Abwägung der Interessen als angemessen erscheinen. Vorliegend sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Die Entlassung sei nicht geeignet, die offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Projekt LexFind und die Schwierigkeiten mit der der neuen Direktion in irgendeiner Weise zu lösen. Im Gegenteil, in der Zwischenzeit habe das B.________ sämtliche Verträge bezüglich LexFind sogar gekündigt und das Projekt definitiv aufgegeben.