Sein Verhalten könne unter keinem Titel als Illoyalität oder Verletzung der Treuepflicht qualifiziert werden. Ebenso wenig sei darin ein erheblicher Vertrauensbruch, eine schwere oder wiederholte Verletzung von Dienstpflichten oder andere Umstände zu erblicken, unter denen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei. Eine Blossstellung sei nicht denkbar und das Schreiben vom 9. Mai 2011 sei in keiner Weise Kantonsgericht KG Seite 15 von 22