Diese Zusicherung sei auch mit Blick auf die Tatsache in Aussicht gestellt worden, dass er und Professor F.________ sich am 4. Januar 2010 darauf geeinigt hätten, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen erst dann beim Personaldienst beantragt werde, wenn das Gründungsdatum für die IFF-LexFind AG feststehe. Da die Zusicherung in der Folge durch das B.________ entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht abgegeben worden sei, sei er weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, das Manual für das Projekt LexFind zu erstellen. Dieses Verhalten sei von der neuen Direktion akzeptiert worden und hätte keine weiteren Konsequenzen gehabt.