Er habe dadurch grundlegende Pflichten, die dem Staatspersonal gemäss Art. 56 StPG obliegen, verletzt. Es bleibe anzufügen, dass er sich den möglichen Konsequenzen seines Handelns durchaus bewusst gewesen sei, habe er doch in seinem Schreiben ausdrücklich erwähnt, er erwarte die Kündigung. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei objektiv geeignet gewesen, die Vertrauensgrundlage zumindest so tief zu erschüttern, dass der Anstellungsbehörde die Fortsetzung des Arbeitsvertrages nicht mehr zuzumuten sei. Die Entlassung aus wichtigen Gründen sei somit begründet und weder unverhältnismässig noch missbräuchlich.