Hinzu komme eine Verletzung der Treuepflicht. Der Beschwerdeführer habe das erwähnte Schreiben drei ausgewählten Mitgliedern des B.________-Rats zugestellt, ohne sich vorgängig an seine hierarchische Vorgesetzte, die Direktion des B.________, zu wenden. Mit diesem Verhalten habe er sich nicht nur des Ansehens und Vertrauens, die mit seiner Funktion im öffentlichen Dienst verbunden sind, unwürdig erwiesen. Vielmehr sei dieses Verhalten auch als illoyal seinem Arbeitgeber gegenüber zu qualifizieren. Er habe dadurch grundlegende Pflichten, die dem Staatspersonal gemäss Art. 56 StPG obliegen, verletzt.