Unter diesen Umständen sei die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2011, wonach das Projekt eingestellt worden sei, er keine Alternative mehr sehe und deshalb die verbleibende Zeit bis zur Kündigung nutze, um sich beruflich neu zu orientieren, offensichtlich als Arbeitsverweigerung aufzufassen und so zu verstehen, dass er die Arbeit bereits aufgegeben hätte. Eine Arbeitsverweigerung stelle grundsätzlich eine schwere Verletzung der vertraglichen Pflichten dar. Hinzu komme eine Verletzung der Treuepflicht.