b) Der Staatsrat hat diese Begründung als genügend erachtet und mithin die fristlose Kündigung geschützt. Er brachte vor, dass im Sommer 2008 in der Direktion des B.________ Änderungen eintraten, welche die Leitung des Projekts LexFind erschwerten. Unter diesen Umständen sei die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2011, wonach das Projekt eingestellt worden sei, er keine Alternative mehr sehe und deshalb die verbleibende Zeit bis zur Kündigung nutze, um sich beruflich neu zu orientieren, offensichtlich als Arbeitsverweigerung aufzufassen und so zu verstehen, dass er die Arbeit bereits aufgegeben hätte.