7. a) Die fristlose Kündigung erfolgte gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StPG. Die Universität erklärte im Kündigungsschreiben, dass die Direktion des B.________ mit dem Schreiben vom 9. Mai 2011 nicht nur vor vollendete Tatsachen gestellt, sondern auch vor externen Personen blossgestellt worden sei. Im Verhalten des Beschwerdeführers sehe die Direktion einen erheblichen Vertrauensbruch und keine Möglichkeit, weiterhin mit ihm zusammenzuarbeiten.