Am 18. Mai 2011 hatte die Universität nach ihrer Ansicht genügende Kenntnisse für eine Beurteilung der Sache. Nachdem sie den Beschwerdeführer gleichentags angehört hatte, sprach sie am 19. Mai 2011 die Kündigung aus. Wenn ihre Auffassung zutrifft, die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung seien gegeben, lässt sich ihr Vorgehen nicht beanstanden. g) Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, als unbegründet.