Diese Regelung kann allerdings nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse übertragen werden. Hier gilt es zu berücksichtigen, dass gestützt auf Art. 40 StPG ganz bestimmte Verfahrensvorschriften einzuhalten sind. So muss dem betroffenen Mitarbeiter vor der Kündigung das rechtliche Gehör gewährt werden, wozu eine verhältnismässige Frist anzusetzen ist. Schliesslich ist eine begründete Verfügung zu erlassen (Urteil des Bundesgerichts 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 5.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Kantonsgericht KG Seite 13 von 22