ee) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die fristlose Kündigung unverzüglich nach der Kenntnis des wichtigen Grundes zu erklären ist (Art. 44 Abs. 2 StPG; Art. 32 Abs. 4 StPR); andernfalls wird das Recht zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verwirkt. Nach der Rechtsprechung zum privaten Arbeitsvertragsrecht muss die fristlose Kündigung unverzüglich, innert nützlicher Frist (in der Regel zwei bis drei Tage) nach der Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2007 vom 20. August 2007 E. 3, in JAR 2008 S. 242;