45 Abs. 2 StPG) keinen Sinn; auf eine Mahnung, verbunden mit einer Bewährungsfrist ist zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind, mithin also die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheint. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer am 18. Mai 2011, also vor dem Aussprechen der Kündigung mündlich angehört. Weitergehende Rechte als eine Anhörung standen dem Beschwerdeführer nicht zu.