Indes ist der Staatsrat nach Art. 45 Abs. 1 StPG vorgegangen. Offensichtlich ging er davon aus, dass schon allein das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2011 zu einer unwiederbringlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat, mithin ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 44 StPG vorlag. Wenn die Auffassung des Staatsrats zutrifft, was, wie noch weiter unten zu prüfen ist, zu bejahen ist, macht eine schriftliche Mahnung (vgl. Art. 45 Abs. 2 StPG) keinen Sinn;