dd) Es steht ausser Diskussion, dass bei einer ordentlichen und ausserordentlichen Kündigung der betroffene Mitarbeiter grundsätzlich vorab schriftlich zu ermahnen und anzuhören ist. Im Bereich des öffentlichen Personalrechts besteht - im Gegensatz zum privaten Arbeitsrecht - keine Kündigungsfreiheit; der Staat als Arbeitgeber ist an das Willkürverbot, die Grundrechte und die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien gebunden. Indes ist der Staatsrat nach Art. 45 Abs. 1 StPG vorgegangen.