Der Beschwerdeführer konnte anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid diesen sachgerecht anfechten, was er mit seiner 45 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift auch zeigt. Demnach ist die Begründung im angefochtenen Entscheid als genügend anzusehen. Kantonsgericht KG Seite 12 von 22 bb) Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde das Gespräch vom 18. Mai 2011 in französischer Sprache durchgeführt, obwohl er deutscher Muttersprache sei. Was er mit diesem Einwand zu seinen Gunsten ableiten will, legt er nicht dar, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzutreten.