f) aa) Im angefochtenen Entscheid wird der Sachverhalt, wie er sich aus den Akten der Universität ergibt, in wesentlichen Zügen wiedergegeben. Es mag zutreffen, das sich der Staatsrat nur in rudimentärer Weise mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die Begründung ist aber in Gesamtbetrachtung aller Umstände als rechtsgenüglich anzusehen. Denn entscheidend ist, dass die Begründung ihren Zweck, also den Sinn der Begründungspflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid diesen sachgerecht anfechten, was er mit seiner 45 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift auch zeigt.