ausführliche Begründung gebieten (BGE 112 la 107 E. 2b S. 109 f.). Der kantonale Gesetzgeber ist dieser Pflicht insofern nachgekommen, als Art. 66 Abs. 1 lit. c VRG bestimmt, dass Verfügungen eine Begründung enthalten müssen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_989/2012 vom 5. September 2013 E. 4 mit Hinweisen).