Ist der Begründungsmangel nicht besonders schwerwiegend, kann eine Heilung auch dadurch erfolgen, dass die mit voller Kognition ausgestattete Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführenden Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde aufgrund von Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriffen und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine