e) aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in seinem Umfang zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Insofern gilt es Art. 40 StPG und Art. 57 ff. VRG zu beachten. Subsidiär zu diesen kantonalrechtlichen Bestimmungen gelten die Garantien der Bundesverfassung, die den Betroffenen in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten. Zu verweisen ist namentlich auf Art. 29 Abs. 2 BV. Nach dieser Bestimmung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur (vgl. oben E. 4.c).