cc) In rechtlicher Hinsicht macht die Universität geltend, dass aufgrund der Gesamtkonstellation die fristlose Kündigung erfolgt sei. Überdies hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sich vor der Entlassung anlässlich des Gesprächs vom 18. Mai 2011 zu äussern und im Verlaufe des Vorverfahrens seinen Standpunkt vorzutragen. Kantonsgericht KG Seite 11 von 22