bb) Bei der Sitzung von 14.30 Uhr habe es sich um einen Akt der internen Meinungsbildung gehandelt. Es sei nicht so, dass das B.________ vor dem Personaldienst als Partei auftrat und ein kontradiktorisches Verfahren durchzuführen war. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei mit der Anhörung um 11 Uhr hinreichend gewahrt worden. Weder der Sachverhalt noch die Schwere der Verfehlung bedurften zusätzlichen Abklärungen.