Im Übrigen habe die Anstellungsbehörde gestützt auf Art. 32 StPR die Entlassung unmittelbar nach Anhören des Mitarbeiters auszusprechen, wenn der Entlassungsgrund besonders schwerwiegender Art sei und einen Bruch des Vertrauensverhältnisses darstelle und wenn der Grund von Anfang an erwiesen sei.