c) Der Staatsrat entgegnet, dass die Entlassung vom 19. Mai 2011 aus wichtigen Gründen erfolgte und dass der Beschwerdeführer am Tag zuvor dazu angehört worden sei. Trotz der sehr kurzen Begründung seines Entscheids müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und ihn auch sachgemäss anzufechten. Denn dies habe er mit seiner Beschwerde vom 11. März 2013 getan. Im Übrigen habe die Anstellungsbehörde gestützt auf Art.