Kein einziges dieser genannten Verfahrensrechte sei ihm gewährt worden. Soweit der Staatsrat der Ansicht sein sollte, es sei im vorliegenden Fall das "vereinfachte" Verfahren für die Entlassung aus wichtigen Gründen anwendbar gewesen, scheitere dies schon daran, dass dieses Verfahren voraussetze, dass erstens der vermutete Grund besonders schwerwiegender Art sei und einen unwiderruflichen Bruch des Vertrauensverhältnisses darstelle und dass zweitens dieser Grund entweder durch Erwischen des Täters auf frischer Tat von Anfang an erwiesen oder durch den Mitarbeiter eingestanden sein müsse. Das sei jedoch nicht der Fall.