des Entscheids vom 19. Mai 2011 eine schriftliche Verwarnung mit Fristansetzung für die Behebung der beanstandeten Mängel zuzustellen, nach Fristablauf eine Personalbeurteilung vorzunehmen, bei Weiterbestehen der Mängel das Kündigungsverfahren einzuleiten, eine mündliche Anhörung durchzuführen sowie eine Frist zur Akteneinsicht und für das Einreichen von Bemerkungen anzusetzen. Erst nach Ablauf dieser Frist hätte ein Entscheid gefällt werden können. Weiter hätte sie ihm das Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung und auf anwaltliche Vertretung und Verbeiständung gewähren müssen. Kein einziges dieser genannten Verfahrensrechte sei ihm gewährt worden.