cc) Nach Auffassung des Beschwerdeführers trifft diese Begründung nicht zu. Der Staatsrat habe sich mit keinem Wort mit Art. 45 StPG und Art. 32 StPR auseinandergesetzt und mithin die Begründungspflicht verletzt. Die Anstellungsbehörde sei verpflichtet gewesen, vor Erlass Kantonsgericht KG Seite 10 von 22