45 StPG und 32 StPR sähen ein besonderes Verfahren bei einer Entlassung aus wichtigen Gründen vor. Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beachtet worden sein sollte, wäre diese Verletzung dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsrat, der in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht eine gleich umfassende Kognition habe wie die untere Behörde, dieses Recht ausgiebig habe ausüben können.