bb) Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend mit der Begründung, dass die Universität ihn ungenügend angehört, ihm keine Kenntnis von den Akten gegeben und keine Möglichkeit gelassen habe, seine Verteidigung vorzubereiten. Der Staatsrat verwarf diesen Einwand. Art. 45 StPG und 32 StPR sähen ein besonderes Verfahren bei einer Entlassung aus wichtigen Gründen vor.