b) aa) Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am 16. Mai 2011 um Kontaktaufnahme zwecks Vereinbarung eines Gesprächtermins gebeten wurde, ohne Angabe des Gesprächsgegenstands. Daraufhin habe am 18. Mai 2011, um 11 Uhr, eine erste Sitzung stattgefunden. Das von der Verwaltungsdirektion einseitig und im Nachhinein erstellte Protokoll gebe den tatsächlichen Inhalt der Sitzung nur unvollständig und teilweise unrichtig wieder. Einleitend sei ihm zum ersten Mal eröffnet worden, dass wegen des Schreibens vom 9. Mai 2011 Massnahmen gegen ihn geprüft würden.