6. a) Die Universität ist Anstellungsbehörde. Ihrem Kündigungsschreiben vom 19. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass der Personaldienst den Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 anhörte. Die Kündigung erfolgte in Anwendung von Art. 44 StPG und Art. 32 StPR mit sofortiger Wirkung mit der Begründung, es bestünden ein erheblicher Vertrauensbruch und keine Möglichkeit für eine weitere Zusammenarbeit.