Nach Ablauf der in der Verwarnung gesetzten Frist wird eine neue Personalbeurteilung durchgeführt. Zeigt sich dabei, dass die festgestellten Mängel weiter bestehen, so leitet die Anstellungsbehörde das Kündigungsverfahren ein (Abs. 3). Die Anstellungsbehörde oder die gemäss Art. 40 Abs. 2 StPG bezeichnete Person hört die betroffene Person mündlich an. Sie kann weitere Ermittlungen zur Vervollständigung des Dossiers durchführen (Abs. 4). Nach der Anhörung und gegebenenfalls den weiteren Ermittlungen setzt die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Person dem betreffenden Mitarbeiter eine Frist, innerhalb der er das Dossier einsehen und Bemerkungen dazu anbringen kann (Abs. 5).