d) Art. 29 StPR, auf den Art. 32 StPR Bezug nimmt, bestimmt, dass im Anschluss an die Personalbeurteilung oder gegebenenfalls deren Wiedererwägung eine schriftliche Verwarnung an den Mitarbeiter ergeht, die vom Dienstchef oder von der Anstellungsbehörde erteilt wird. Die schriftliche Verwarnung führt klar die festgestellten Mängel auf und setzt eine angemessene Frist für deren Behebung. Wurden im Anschluss an die Personalbeurteilung Begleitmassnahmen oder Massnahmen zur Ausbildung des Mitarbeiters getroffen, so wird dies in der Verwarnung erwähnt (Abs. 2). Nach Ablauf der in der Verwarnung gesetzten Frist wird eine neue Personalbeurteilung durchgeführt.