29 Abs. 3 bis 5 (Abs. 2). Ist der vermutete Grund besonders schwerwiegender Art und stellt er einen unwiderruflichen Bruch des Vertrauensverhältnisses dar, so geht die Anstellungsbehörde direkt gemäss Art. 29 Abs. 4 und 5 vor (Abs. 3). Ist der Grund nach Abs. 3 von Anfang an erwiesen (zum Beispiel wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird) oder gesteht der Mitarbeiter den erhobenen Tatbestand ein, so spricht die Anstellungsbehörde die Entlassung unmittelbar nach Anhören des Mitarbeiters aus (Abs. 4). Kantonsgericht KG Seite 9 von 22