c) Weitere Einzelheiten über das Verfahren bei Entlassung aus wichtigen Gründen sind in Art. 32 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) aufgeführt. Danach kann das Entlassungsverfahren eingeleitet werden, sobald ernst zu nehmende Hinweise für einen Entlassungsgrund vorhanden sind (Abs. 1). Je nach Art des vermuteten Grundes und wenn das Vertrauensverhältnis mit dem Mitarbeiter nicht unwiderruflich gestört ist, stellt die Anstellungsbehörde dem betreffenden Mitarbeiter eine schriftliche Verwarnung gemäss Art. 29 Abs. 2 zu. In diesem Fall richtet sich das Verfahren nach Art. 29 Abs. 3 bis 5 (Abs. 2).